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There are no translations available. Statuten des Vereins Verein für Forschung und Innovation im Tourismus
FIT § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der Verein führt den Namen »Verein für Forschung und Innovation im Tourismus (FIT)«. Er hat seinen Sitz in Salzburg, Fachhochschule Salzburg GmbH, Standort Campus Urstein. Gründungsmitglieder sind Mag. Leonhard Wörndl, Leiter des Studiengangs Innovation und Management im Tourismus (IMT), und FH-Prof. Dr. § 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Die Erreichung des Vereinszwecks wird durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel gewährleistet: (2) Als ideelle Mittel dienen a.) Vorträge, Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen b.) Herausgabe von Publikationen c.) Aktiver und passiver Kontakt zu Förderern und Mitgliedern d.) Pflege der Kontakte zur Wirtschaft e.) Fortführung von Forschungsprojekten nach dem Förderungszeitraum f.) Antragsstellung für Förderprojekte g.) Finanzierung grundlagenorientierter Forschung h.) Bereitstellung von wissenschaftlichen Orientierungshilfen für Problemstellungen in der Praxis i.) Verstärkte Vernetzung zwischen dem Studiengang IMT, der Forschungsabteilung und der Wirtschaft j.) Know-How-Transfer in die Wirtschaft k.) Unterstützung von Veranstaltungen des Studiengangs IMT (3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: a.) Mitgliedsbeiträge b.) Erlöse von Veranstaltungen, Symposien, Vorträgen, Referaten c.) Erlöse aus Auftragsarbeiten d.) Sponsoring e.) Subventionen und Kostenbeiträge f.) Einkünfte aus Vermögensverwaltung § 4: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. (1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich substantiell an der Vereinsarbeit beteiligen. (2) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. (3) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Generalversammlung. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. (5) Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden; ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist unzulässig. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften wird eine physische Person benannt, die die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds wahrnimmt. (2) Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen, der die Voraussetzungen zur Aufnahme prüft und nach eigenem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. (4) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die – vorläufige – Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründungsmitglieder. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam. § 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Mitglieder haben folgende Rechte: · Zugriff auf die Studiendatenbank des Vereins · Sie können auf Forschungswebsite und Studiengangsblog genannt und verlinkt werden · Sie erhalten ein Belegexemplar aller Neuerscheinungen, die aus Vereinsmitteln publiziert werden · Sie können geeignete Stellenangebote auf dem Studiengangsblog veröffentlichen · Sie können an Fachexkursionen teilnehmen, die vom Verein organisiert werden · Mitglieder können Vorschläge für studiengangsbezogene, studentische Projekte einbringen (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen geschädigt und der Zweck des Vereins vereitelt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe innerhalb von drei Wochen nach Vorschreibung verpflichtet. § 7: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Anzeige zum Jahresende erfolgen. Die Anzeige muß spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Verspätete Anzeigen werden zum nächsten Jahresende wirksam. Im Fall des freiwilligen Austritts besteht die Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr weiter. (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten (insbesondere wegen mehr als einjährigem Rückstand der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach vorhergehender Mahnung) und wegen vereinwidrigen Verhaltens verfügt werden. Dagegen ist die Berufung an die Generalversammlung möglich. Bis zu der Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden. § 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12) und die Rechnungsprüfer (§ 13). § 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt: · Auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung · Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens acht Wochen vom Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Begehrens an einzuberufen. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per eMail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Juristische Mitglieder werden durch ihren Bevollmächtigten vertreten. Sie haben ebenfalls je eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (6) Der Generalversammlung ist vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungspüfer und Verein e) Entlastung des Vorstands f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen (7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Lediglich Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus folgenden vier Mitgliedern: · Obmann · Stellvertreter des Obmanns · Schriftführer · Kassier (2) Der Studiengangsleiter des Studiengangs IMT der FH-Salzburg sowie der Forschungsleiter der Abteilung für Tourismusforschung des Studiengangs IMT gehören dem Vorstand kraft Ihrer Funktion an. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der folgenden Generalversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestsens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (7) Außer durch den Tod, den Rücktritt, den Austritt und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch seine Enthebung. (8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (9) Bei Enthebung des Studiengangsleiters des Studiengangs IMT der FH-Salzburg und/oder des Forschungsleiters der Abteilung für Tourismusforschung des Studiengangs IMT, nimmt der jeweilige Stellvertreter die Vorstandsfunktion ein. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. (11) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes bzw. des Stellvertreters. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat das Recht, seine Stimme einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen, kein Vorstandsmitglied kann jedoch mehr als 2 Stimmen vertreten. § 11: Aufgaben des Vorstands (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebahrung und den geprüften Rechnungsabschluss e. Verwaltung des Vereinsvermögens f. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern g. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins h. Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. § 12: Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit im Innnenverhältnis der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. § 13: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. § 14: Schiedsgericht (1) Ein Schiedsgericht entscheidet in allen Streitigkeiten des Vereinsverhältnisses. Es besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei jeder Streitteil einen Schiedsrichter bestellt. Die beiden Schiedsrichter bestellen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. (2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Anhörung beider Seiten. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei alle Mitglieder anwesend sein müssen. Die Entscheidungen sind endgültig. § 15: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Das im Falle der Auflösung eventuell vorhandene Vereinsvermögen ist im Sinne gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; insbesondere zur Förderung der Forschung am FH-Studiengang IMT.
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